ErwGr. 27

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse zu bewahren oder wiederherzustellen. Für die Erreichung dieses Ziels wird in der genannten Richtlinie jedoch keine Frist gesetzt. Auch in der Richtlinie 2009/147/EG wird keine Frist für die Erholung der Vogelpopulationen in der Union gesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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