ErwGr. 24

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (8) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zielen darauf ab, den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sowie der Ökosysteme, zu denen sie gehören, sicherzustellen. Natura 2000, das 1992 gegründete größte koordinierte Netz von Schutzgebieten weltweit, ist das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele dieser beiden Richtlinien. Diese Verordnung sollte für das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, auf das die Verträge Anwendung finden, und somit an die Richtlinie 92/43/EWG, die Richtlinie 2009/147/EG und auch an die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angeglichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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