ErwGr. 36

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass die Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt schrittweise verbessert werden, bis sie ausreichend sind, um das langfristige Überleben dieser Arten sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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