Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen der Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands aufweisen, bis sie einen guten Zustand erreichen, und dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich diese Lebensraumtypen — nachdem sie einen guten Zustand erreicht haben — nicht erheblich verschlechtern, damit die langfristige Erhaltung oder die Erreichung eines guten Zustands nicht gefährdet wird. Werden diese Ergebnisse nicht erreicht, so bedeutet dies nicht, dass der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ergebnisse zu ergreifen, nicht nachgekommen wurde. Ferner ist es wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, eine erhebliche Verschlechterung von Flächen mit solchen Lebensraumtypen zu verhindern, die entweder bereits in gutem Zustand sind oder nicht in gutem Zustand, aber noch nicht Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind. Solche Maßnahmen sind wichtig, um zu verhindern, dass der künftige Wiederherstellungsbedarf zunimmt, und sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Wiederherstellungsplänen ermittelten Flächen der Lebensraumtypen konzentrieren, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele zu erreichen. Es ist angezeigt, Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen zu berücksichtigen, die zur Verschlechterung von Flächen mit diesen Lebensraumtypen sowie zu unvermeidbaren Veränderungen von Lebensräumen führen könnten, die direkt durch den Klimawandel verursacht werden. Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist es angezeigt, auch das Ergebnis von Plänen oder Projekten von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Bei Flächen, die Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, sollte fallweise darüber entschieden werden. Bei Natura-2000-Gebieten werden Pläne und Projekte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt. Es ist angezeigt, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, das Verschlechterungsverbot auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets auf alle Lebensraumtypen und alle Habitate von Arten anzuwenden, wenn es keine Alternativen gibt. Unter bestimmten Bedingungen sollte gestattet sein, dass diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird und auch dass Ausgleichsmaßnahmen für jedes Ereignis, das zu einer erheblichen Verschlechterung führt, ergriffen werden. Wird eine Fläche — als gewünschtes Ergebnis einer Wiederherstellungsmaßnahme — von einem Lebensraumtyp, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, in einen anderen Lebensraumtyp, der der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, umgewandelt, so sollte dies nicht als Verschlechterung des Zustands der Fläche gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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