ErwGr. 55

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch auf Flächen, die nicht von Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, eingenommen werden. In Ermangelung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung des Zustands landwirtschaftlicher Ökosysteme, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für landwirtschaftliche Ökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage einer Auswahl von Indikatoren zu messen, darunter der Index der Grünlandschmetterlinge, der Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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