ErwGr. 57

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Auf landwirtschaftlichen Flächen befindliche Landschaftselemente mit großer Vielfalt, darunter Pufferstreifen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängige Brachen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte, bieten Platz für wildlebende Pflanzen und Tiere, einschließlich Bestäubern, verhindern Bodenerosion und -verarmung, filtern Luft und Wasser und unterstützen die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie die landwirtschaftliche Produktivität von bestäubungsabhängigen Kulturen. Unter bestimmten Bedingungen können auch produktive Elemente als Landschaftselemente mit großer Vielfalt betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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