ErwGr. 59

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung landwirtschaftlich (d. h. als Grün- oder Ackerland) genutzter organischer Böden im Sinne der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare (Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) von 2006, bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, können wesentliche Vorteile für die biologische Vielfalt erzielt, die Treibhausgasemissionen erheblich verringert, andere Vorteile für die Umwelt erwirkt und gleichzeitig eine vielfältige Agrarlandschaft geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl zwischen verschiedensten Wiederherstellungsmaßnahmen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden, die von der Umwandlung von Ackerland in Grünland über Extensivierungsmaßnahmen in Verbindung mit einer reduzierten Entwässerung bis hin zur vollständigen Wiedervernässung mit der Möglichkeit der Nutzung für Paludikulturen oder der Etablierung von Torf bildender Vegetation reichen. Der größte Nutzen für das Klima entsteht durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung von Ackerland, gefolgt von der Wiederherstellung intensiv bewirtschafteten Grünlands. Im Interesse einer flexiblen Umsetzung des Wiederherstellungsziels für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Moorböden in Torfabbaugebieten sowie, bis zu einem gewissen Grad, die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Moorböden, die anderen (z. B. forstwirtschaftlichen) Landnutzungen dienen, als Beitrag zu den Wiederherstellungszielen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden anrechnen lassen können. In hinreichend begründeten Fällen und wenn eine Wiedervernässung entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorböden aufgrund erheblicher negativer Auswirkungen auf Gebäude, Infrastruktur, Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen nicht erfolgen kann und die Wiedervernässung von Moorböden, die anderen Landnutzungen dienen, nicht durchführbar ist, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, das Ausmaß der Wiedervernässung von Moorböden zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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