ErwGr. 60

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Um die Vorteile der biologischen Vielfalt in vollem Umfang nutzen zu können, sollten entwässerte Moorböden auch in anderen als den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Feuchtgebiet-Lebensraumtypen, die wiederhergestellt und erneut etabliert werden sollen, wiederhergestellt und wiedervernässt werden. Daten über die Ausdehnung organischer Böden sowie über deren Treibhausgasemissionen und deren Abbau von Treibhausgasen werden im Rahmen der Berichterstattungspflichten des LULUCF-Sektors überwacht, in den nationalen Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt. Wiederhergestellte und wiedervernässte Moorböden können auf alternative Weise produktiv weiter genutzt werden. So kann die Paludikultur, die Bewirtschaftung von Feuchtmooren, beispielsweise den Anbau verschiedener Schilfarten, bestimmte Holzsorten, den Blaubeer- und Moosbeerenanbau, den Torfmoosanbau und die Beweidung mit Wasserbüffeln umfassen. Solche Verfahren sollten auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und auf die Verbesserung der biologischen Vielfalt abzielen, damit sie sowohl finanziell als auch ökologisch von hohem Wert sind. Zudem kann die Paludikultur mehreren Arten zugutekommen, die in der Union gefährdet sind, und auch die Vernetzung von Feuchtgebieten und die Zusammenführung von Populationen entsprechender Arten in der Union erleichtern. Finanzielle Mittel für die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Moorböden und zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste können aus einer Vielzahl verschiedener Quellen kommen, darunter Ausgaben aus dem Haushalt der Union und Finanzierungsprogramme der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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