ErwGr. 65

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Lebensräume und Arten sind, für Bestäuber und für Süßwasser-, städtische, landwirtschaftliche und Waldökosysteme sollten einander ergänzen und synergetisch wirken, damit das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen auf den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten erreicht wird. Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in vielen Fällen auch zur Erreichung anderer Ziele bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten Wiederherstellungsmaßnahmen daher strategisch planen, um deren Wirksamkeit als Beitrag zur Erholung der Natur in der gesamten Union zu maximieren. Wiederherstellungsmaßnahmen sollten ferner so geplant werden, dass sie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und der Landdegradation beitragen. Sie sollten darauf abzielen, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der Ökosysteme und ihr Produktivitätspotenzial zu optimieren, wobei ihr Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften berücksichtigt wird. Zur Vermeidung unbeabsichtigter Auswirkungen sollten die Mitgliedstaaten auch die vorhersehbaren sozioökonomischen Auswirkungen und den geschätzten Nutzen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen berücksichtigen. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten detaillierte nationale Wiederherstellungspläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellen. Dokumentierte Aufzeichnungen über Verteilung und Fläche in der Vergangenheit sowie über die erwarteten Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels sollten in die Bestimmung der günstigen Gesamtflächen für die Lebensraumtypen einfließen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung tragen, damit die Pläne auf die einschlägigen Belastungen, Bedrohungen und Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt eingehen können, und sollten zum Zwecke der Wiederherstellung der Natur und der grenzübergreifenden Vernetzung zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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