Da es wichtig ist, die doppelte Herausforderung, die sich aus dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem Klimawandel ergibt, konsequent anzugehen, sollte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt werden und umgekehrt. Wiederherstellungsmaßnahmen und die Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien sollten, sofern möglich, kombiniert werden können, auch in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien oder speziellen Infrastrukturgebieten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie in ihrem Hoheitsgebiet eine koordinierte Erfassung durchzuführen, bei der sie das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnengewässer ermitteln, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum überarbeiteten Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 zu erreichen. Diese benötigten Gebiete, einschließlich der bestehenden Anlagen und Kooperationsmechanismen, müssen mit den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung der jeweiligen Technologie im Bereich erneuerbare Energie im Einklang stehen, die in den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten eine Untergruppe dieser Gebiete als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen. Bei Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien handelt es sich um bestimmte Standorte an Land oder auf See, die von einem Mitgliedstaat für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als besonders geeignet eingestuft wurden, wo angesichts der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets nicht zu erwarten ist, dass der Einsatz einer bestimmten Art erneuerbarer Energie erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Mitgliedstaaten müssen vorrangig künstliche und bebaute Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und, falls angemessen, kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, berücksichtigen. Ferner ist in Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten einen Plan oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für den Ausbau von Netz- und Speicherprojekten annehmen können, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wenn durch diesen Ausbau keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen abgemildert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Mit diesen Gebieten sollen die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie unterstützt und ergänzt werden. Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten müssen die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und ihre nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Erfassung von Gebieten, die benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 zu erreichen, und, soweit relevant, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten koordinieren. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten sorgen und sicherstellen, dass die Funktionsweise dieser Gebiete, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten geltenden Genehmigungsverfahren, unverändert bleibt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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