ErwGr. 69

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Um Synergien mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten bereits geplant oder ergriffen wurden, sollten diese Wiederherstellungsmaßnahmen in den nationalen Wiederherstellungsplänen anerkannt und berücksichtigt werden. Angesichts der im Sechsten IPCC-Sachstandsbericht hervorgehobenen Dringlichkeit, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen parallel zur Ausarbeitung der Wiederherstellungspläne umsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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