ErwGr. 70

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Bei den nationalen Wiederherstellungsplänen und den Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen sowie den Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung von Lebensräumen sollten auch die Ergebnisse von Forschungsprojekten, die für die Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die Ermittlung und Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen sowie für Überwachungszwecke relevant sind, berücksichtigt werden. Falls angemessen sollten ferner die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt werden, wie etwa soziale, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse sowie regionale und lokale Besonderheiten, einschließlich der Bevölkerungsdichte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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