REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869
Um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass angemessene private und öffentliche Investitionen in die Wiederherstellung getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher Ausgaben zur Verwirklichung der Biodiversitätsziele, auch in Bezug auf Opportunitäts- und Übergangskosten, die sich aus der Durchführung der nationalen Wiederherstellungspläne ergeben, in ihre nationalen Haushalte aufnehmen und darlegen, wie die Unionsmittel verwendet werden. In Bezug auf die Unionsmittel tragen die Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und der Finanzierungsprogramme der Union — etwa des LIFE-Programms, des mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die beide mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) eingerichtet wurden, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds, die beide mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingerichtet wurden, des mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang sowie des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont Europa) — zu den Biodiversitätszielen bei, da angestrebt wird, im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (34) festgelegten jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 für die Verwirklichung der Biodiversitätsziele aufzuwenden.Die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität ist eine weitere Finanzierungsquelle für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen. In Bezug auf das LIFE-Programm sollte der angemessenen Nutzung der strategischen Naturschutzprojekte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da es sich hierbei um ein spezifisches Instrument handelt, das die Durchführung dieser Verordnung unterstützen könnte, indem es die verfügbaren Finanzmittel wirksam und effizient einbindet.
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