ErwGr. 81

REG_2024_1991 · über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sind angemessene private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur unerlässlich. Daher sollte die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Analyse vorlegen, in dem etwaige Finanzierungslücken bei der Durchführung dieser Verordnung ermittelt werden. Diesem Bericht sollten, falls angemessen, Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, beigefügt werden, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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