ErwGr. 11

REG_2024_2019 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

In Anbetracht des für die Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht geltenden materiellen Kriteriums ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung wichtig, dass die vorlegenden Gerichte die Frage, welches Gericht für das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, nicht selbst entscheiden. Sämtliche Vorabentscheidungsersuchen sollten daher beim Gerichtshof einzureichen sein, der nach den in seiner Verfahrensordnung festgelegten Modalitäten prüfen sollte, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der besonderen Sachgebiete fällt, die in der Satzung festgelegt sind, und ob es folglich dem Gericht zuzuweisen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2024

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