ErwGr. 5

REG_2024_2054 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2061 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)

Im Einklang mit Nummer 5 des Datenblattes ist in Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2061 festgelegt, dass in der Fischereikategorie 1 nicht mehr als 15 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2024

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