ErwGr. 18

REG_2024_2462 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe

Die Kommission ist der Auffassung, dass bestimmte Textilien, Leder, Pelze und Häute sowie damit in Bezug stehendes Zubehör und Schuhe, bei denen bestimmte Anforderungen an die technische Leistung anderweitig nicht erfüllt werden können, trotz ihrer weitverbreiteten Verwendung von dieser Beschränkung ausgenommen werden sollten, da diese Materialien bestimmte Sicherheits- oder Funktionalitätsanforderungen erfüllen müssen. Diese Ausnahmen tragen den erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen Rechnung und gelten für Verwendungen, für die derzeit anscheinend keine Alternativen zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind Textilien, Leder, Pelze und Häute sowie damit zusammenhängendes Zubehör und Schuhe, die als persönliche Schutzausrüstung (oder Teile davon) im Anwendungsbereich der Risikokategorie III Buchstaben a, c bis f, h und l in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verwendet werden, Produkte, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen, sowie Produkte, die von der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfasst werden. Darüber hinaus sollten Bautextilien wie Membranen für den Leichtverbau oder Oberflächenstrukturen, Verstärkungsgewebe, textiler Fassadenunterbau, Isolationsmaterial gegen Kälte und Wärme sowie textile Dachsysteme nicht ausgenommen werden, da der SEAC zu keiner Schlussfolgerung darüber gelangen konnte, ob die Beschränkung dieser spezifischen Verwendung im Hinblick auf den sozioökonomischen Nutzen und die Kosten wahrscheinlich geeignet oder wahrscheinlich nicht ungeeignet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.09.2024

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