ErwGr. 3

REG_2024_2495 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 in Bezug auf Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden

Infolge der Annahme der Verordnung (EU) 2023/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Übertragung des Kosovos (*1) von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 sind Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellt wurden, die einzigen Bürger des Westbalkanraums, die einer Visumpflicht unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.09.2024

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