Art. 121 – Verantwortlichkeit des Internen Prüfers

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Jedes Unionsorgan kann nach Maßgabe dieses Artikels selbst seinen Internen Prüfer in seiner Eigenschaft als Bediensteter zur Verantwortung ziehen.
Jedes Unionsorgan erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das betreffende Unionsorgan kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete zu hören.
Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom betreffenden Unionsorgan dazu gehört wird.
Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das betreffende Unionsorgan entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Anhangs IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Unionsorganen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.
Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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