Art. 122 – Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Er muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag, an dem ihm die betreffende Verfügung bekannt wurde, Klage einreichen.
Diese Klagen werden gemäß Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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