Art. 125 – Formen von Unionsbeiträgen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Beiträge der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden: a) Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen: i) entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder ii) die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden; b) Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten; c) Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt; d) Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird; e) Pauschalsatz-Finanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird; f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 184, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 184 oder sektorspezifischen Vorschriften und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
(2)Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Empfänger Rechnung getragen.
(3)Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über Finanzierungen, die nicht mit den Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f des vorliegenden Artikels verknüpft sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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