Art. 144 – Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die innerhalb des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nach Artikel 137 ausgetauschten Informationen werden in einer von der Kommission eingerichteten Datenbank (im Folgenden „Datenbank“) zentralisiert und im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten anderen Rechten verwaltet.
Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten in die Datenbank eingegeben, nachdem die betreffende in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle unterrichtet wurde.
Eine solche Unterrichtung kann unter außergewöhnlichen Umständen aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 informiert die Kommission auf Ersuchen die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, über die in der Datenbank zur genannten Person oder Stelle gespeicherten Daten.
Die Informationen in der Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert.
Sie werden nur nach Artikel 142 veröffentlicht.
(2)Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem stützt sich auf die in Artikel 138 Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Sachverhalte und Erkenntnisse und auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch eine der folgenden Stellen: a) durch die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten oder das OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, sofern eine abgeschlossene oder laufende Untersuchung es geraten erscheinen lässt, vorbeugende Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Hinweisgebern; b) durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur; c) durch ein Unionsorgan, ein Europäisches Amt, eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt ist, oder eine mit der Durchführung von GASP-Maßnahmen betraute Einrichtung oder Person; d) durch Stellen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b den Haushaltsplan ausführen, und Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen des Haushaltsvollzugs gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit Mitgliedstaaten ausführen, in Fällen von Sachverhalten und Feststellungen, die nur im Rahmen rechtskräftiger Gerichts- oder bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen unter Bezugnahme auf die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d genannten Gründe festgestellt wurden, sowie in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen, wenn die Übermittlung von Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist; e) Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen.
(3)Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen: a) die Identifikation der betreffenden Stelle oder Person; b) eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte; c) Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 138 Absatz 1 oder 3 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 140 nützlich sein könnten; d) gegebenenfalls Informationen zu Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.
(4)Die Kommission übermittelt die in Absatz 3 genannten Informationen unverzüglich über die in Absatz 1 genannte Datenbank an ihre Anweisungsbefugten und an diejenigen ihrer Exekutivagenturen sowie an alle anderen Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter und Agenturen, damit diese Stellen die notwendige Überprüfung hinsichtlich ihrer laufenden Gewährungsverfahren und bestehenden rechtlichen Verpflichtungen durchführen können.
Bei der Durchführung jener Überprüfung übt der zuständige Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 74 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen des Gewährungsverfahrens und in den rechtlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.
Die nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der Früherkennung dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden.
Stellt der zuständige Anweisungsbefugte in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall oder bezüglich finanzieller Sanktionen abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung getroffen hat.
(5)Alle nach Artikel 62 am Haushaltsvollzug beteiligten Personen und Stellen erhalten von der Kommission Zugang zu den Informationen über Ausschlussentscheidungen nach Artikel 138, um prüfen zu können, ob ein Ausschluss im Früherkennungs- und Ausschlusssystem vorliegt, wenn sie Aufträge vergeben oder Begünstige für die Ausführung von Unionsmitteln auswählen.
Außer in den Fällen, in denen der Haushaltsvollzug im Einklang mit den in Artikel 157 Absatz 4 genannten Bedingungen Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c anvertraut wird, setzen alle Personen und Stellen, die am Haushaltsvollzug beteiligt sind, diese Beschlüsse gegenüber der Person oder Stelle durch, die Unionsmittel beantragt oder für die Ausführung von Unionsmitteln ausgewählt wurde.
(6)Im Rahmen des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV liefert die Kommission eine Zusammenfassung von Informationen über die Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach den Artikeln 137 bis 144 dieser Verordnung.
Dieser Bericht muss auch weitere Informationen über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach Artikel 138 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 142 Absatz 2 dieser Verordnung sowie über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten, nach Artikel 145 Absatz 6 Unterabsatz 3 dieser Verordnung von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, enthalten.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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