(1)Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser a) sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 138 befindet; b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat; c) zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz — einschließlich der Wettbewerbsverzerrung — darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann; d) gemäß Anhang I Nummer 20.6 kollidierende berufliche Interessen hat, die sich negativ auf die Erfüllung des Vertrags auswirken können; e) Adressat eines von der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Beschlusses ist, mit dem die Vergabe eines Auftrags wegen drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, untersagt wird. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den übrigen Teilnehmern am Gewährungsverfahren die relevanten Informationen mit, die im Zusammenhang mit oder als Ergebnis der Einbeziehung des Teilnehmers in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c beschrieben ausgetauscht wurden. Vor einer solchen Ablehnung erhält der Teilnehmer Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Einbeziehung in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.
(2)Artikel 134 Absatz 1 findet Anwendung, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Teilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels gilt die Verordnung (EU) 2022/2560, insbesondere die Bestimmungen ihrer Kapitel 1, 2 und 4, einschließlich des Artikels 30, sinngemäß für die Vorprüfung durch die Kommission und für die eingehende Prüfung etwaiger drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dieser Verordnung erlangt wurden. Für die Zwecke der vorherigen Meldung an den öffentlichen Auftraggebers melden die Teilnehmer in einem Vergabeverfahren nach dieser Verordnung dem zuständigen Anweisungsbefugten alle einschlägigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen unter denselben Bedingungen, wie sie in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 und in den Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte festgelegt sind. Darüber hinaus gelten die einschlägigen delegierten Rechtsakte, die auf der Grundlage von Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassen wurden, auch für Vergabeverfahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 sowie die Bestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 49 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und der auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt. Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Form eines Beschlusses zu erlassen, um a) die von einem Teilnehmer angebotenen Verpflichtungen für eben diesen Teilnehmer im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 im Rahmen der vorliegenden Verordnung für bindend zu erklären; b) im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung keine Einwände im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu erheben; c) im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die Vergabe des Auftrags an einen Teilnehmer zu untersagen, der den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 276 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Wird in der Verordnung (EU) 2022/2560 auf Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (58) Bezug genommen, so gelten diese für die Zwecke der nach diesem Absatz zu ergreifenden Maßnahmen als Vergabeverfahren im Sinne der vorliegenden Verordnung. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem betreffenden Teilnehmer die Ablehnung in einem Gewährungsverfahren im Anschluss an den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Untersagungsbeschluss schriftlich mit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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