Art. 140 – Finanzielle Sanktionen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde und auf den eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g, h oder i genannten Ausschlusssituationen zutrifft. Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis i kann die finanzielle Sanktion als Alternative zur Entscheidung, den Empfänger auszuschließen, verhängt werden, wenn der Ausschluss nach den Kriterien in Artikel 138 Absatz 4 unverhältnismäßig wäre. Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c, d und e kann die finanzielle Sanktion zusätzlich zu einem Ausschluss verhängt werden, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist und wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger ein systematisches und wiederholtes Verhalten in der Absicht gezeigt hat, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen. Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes wird eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger nicht verhängt, wenn er gemäß Artikel 139 offengelegt hat, dass eine Ausschlusssituation auf ihn zutrifft.
(2)Die Höhe der finanziellen Sanktion beträgt höchstens 10 % des Gesamtwerts der rechtlichen Verpflichtung. Bei einer Finanzhilfevereinbarung, die mit mehreren Begünstigten unterzeichnet wurde, fällt die finanzielle Sanktion nicht höher aus als 10 % des Finanzhilfebetrags, auf den der betreffende Begünstigte nach der Finanzhilfevereinbarung Anspruch hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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