(1)Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehreren der folgenden Ausschlusssituationen befindet: a) wenn die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet; b) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist; c) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen: i) Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung; ii) Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung; iii) Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums; iv) ungebührliche Einflussnahme oder Versuch der ungebührlichen Einflussnahme auf den Entscheidungsfindungsprozess, um Mittel der Union zu erhalten, indem durch Falschdarstellung ein Interessenkonflikt, der einen Finanzakteur oder andere Personen nach Artikel 61 Absatz 1 betrifft, ausgenutzt wird; v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten; vi) Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe oder ähnliche Handlungen, die den in Artikel 2 EUV verankerten Werten, auf denen die EU sich gründet, zuwiderlaufen, wenn sich dieses Fehlverhalten auf die Integrität der Person oder Stelle auswirkt und die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung beeinträchtigt oder konkret zu beeinträchtigen droht; d) wenn durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat: i) Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26.
Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (50); ii) Bestechung und Bestechlichkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26.
Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (51), oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI (52) des Rates oder Korruption im Sinne anderen anwendbaren Rechts; iii) Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (53); iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (54); v) terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) oder Anstiftung, Beihilfe oder Versuch im Sinne des Artikels 14 der genannten Richtlinie; vi) Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (56); e) wenn die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die i) zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben; ii) die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder iii) durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF, den Rechnungshof oder die EUStA nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden; f) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (57) begangen hat; g) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Arbeitsrechten, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen; h) wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde; i) wenn die Stelle oder Person sich vorsätzlich und ohne triftigen Grund einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt hat, die von einem Anweisungsbefugten oder dessen Vertreter oder Rechnungsprüfer, dem OLAF, der EUStA oder dem Rechnungshof durchgeführt wird.
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Person oder Stelle einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt, wenn sie Handlungen vornimmt, die darauf abzielen oder bewirken, dass die Durchführung von Tätigkeiten, die für die Vornahme der Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung erforderlich sind, verhindert, behindert oder verzögert wird.
Zu solchen Maßnahmen zählen insbesondere, den erforderlichen Zugang zu ihren Räumlichkeiten oder zu anderen für Geschäftszwecke genutzten Bereichen zu verwehren, die Offenlegung von Informationen zu verschleiern oder zu verweigern oder falsche Informationen zu erteilen.
(2)Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine Person oder Stelle nach Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i und Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c aus, wenn sich diese Person oder Stelle in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv oder Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Ausschlusssituationen befindet.
In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung wird die Entscheidung auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung eines Verhaltens im Sinne dieser Buchstaben unter Berücksichtigung der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse nach Absatz 3 Unterabsatz 4 Buchstaben a und d dieses Artikels getroffen, die in der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums enthalten sind.
Vor der vorläufigen rechtlichen Bewertung gibt das in Artikel 145 genannte Gremium dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 2 stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Zahlungsanträge für eine Person oder Stelle, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, der Kommission nicht zur Erstattung vorgelegt werden.
(3)In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h dieses Artikels oder im Fall nach Absatz 1 Buchstaben e und i dieses Artikels legt der zuständige Anweisungsbefugte bei entsprechendem Verhalten einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle eine vorläufige rechtliche Bewertung für deren Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums stützt.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor.
Der zuständige Anweisungsbefugte überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung.
In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der zuständige Anweisungsbefugte die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums fest.
Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss der genannten Person oder Stelle durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen.
Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen: a) Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden; b) nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden; c) Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird; d) Informationen, die von Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, nach Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt wurden, insbesondere Sachverhalte und Erkenntnisse, die im Rahmen einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung auf nationaler Ebene im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlusssituationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv oder Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgestellt wurden; e) Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.
(4)Jede Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten nach den Artikeln 137 bis 144 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen: a) die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union; b) die seit dem Verhalten verstrichene Zeit; c) die Dauer des Verhaltens und Wiederholungsfälle; d) ob das Verhalten vorsätzlich war oder den Grad der Fahrlässigkeit; e) in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen die Frage, ob es um einen begrenzten Betrag geht; f) andere mildernde Umstände, wie etwa i) das Ausmaß der vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannten Zusammenarbeit der betreffenden in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung oder ii) die Offenlegung der Ausschlusssituation durch eine in Artikel 139 Absatz 1 genannte Erklärung oder iii) die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absatz 2 gegen die Person oder die Stelle ergriffen hat.
(5)Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle aus, wenn a) sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ist oder bezüglich dieser Person oder Stelle Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis i dieses Artikels genannten Situationen befindet; b) sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b dieses Artikels genannten Situationen befindet; c) sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis i dieses Artikels genannten Situationen befindet.
Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass die natürliche Person, die sich in einer oder mehreren der in Unterabsatz 1 genannten Situationen befindet, ausgeschlossen wird.
(6)Wird eine in Artikel 137 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f und h und i genannte Person oder Stelle ausgeschlossen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte auch den wirtschaftlichen Eigentümer oder eine mit der ausgeschlossenen Stelle verbundene Stelle ausschließen oder eine finanzielle Sanktion gegen ihn bzw. sie verhängen.
Bei jeder Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten oder gegebenenfalls bei einer Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums ist zu berücksichtigen, ob a) die ausgeschlossene Stelle funktional unabhängig von ihrem verbundenen Unternehmen und vom wirtschaftlichen Eigentümer ist; b) das Fehlverhalten der ausgeschlossenen Stelle nicht darauf zurückzuführen ist, dass es versäumt wurde, eine Überwachung durchzuführen oder angemessene Kontrollen aufrechtzuerhalten; c) die ausgeschlossene Stelle eine geschäftliche Entscheidung ohne Einfluss eines verbundenen Unternehmens oder des wirtschaftlichen Eigentümers getroffen hat.
(7)In den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle vorläufig ohne die vorherige Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 145 ausschließen, wenn die Teilnahme der betreffenden Person oder Stelle an Gewährungsverfahren oder deren Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde.
In diesen Fällen verweist der zuständige Anweisungsbefugte den Fall unverzüglich an das in Artikel 145 genannte Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.
(8)Auf Antrag des Anweisungsbefugten und wenn die Art oder die Umstände des Falles dies erfordern, kann die Befassung mit einer Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums im Rahmen des beschleunigten Verfahrens erfolgen, unbeschadet des Rechts auf Anhörung der betreffenden Person oder Stelle.
(9)Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Gewährungsverfahren oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn a) die Person oder Stelle die in Absatz 10 dieses Artikels dargelegte Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen; dieser Buchstabe ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar; b) eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels unerlässlich ist; c) ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.
Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen Verfahren.
In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der zuständige Anweisungsbefugte die Gründe an, warum die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 145 genannten Gremium mit.
(10)Die in Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abhilfemaßnahmen bezüglich der Ausschlusssituation umfassen insbesondere Folgendes: a) Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich der in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt; b) den Nachweis, dass die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung hinsichtlich des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Sachverhalt zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat; c) den Nachweis, dass die in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist.
Unbeschadet der Bewertung des zuständigen Anweisungsbefugten oder des in Artikel 145 genannten Gremiums legt die Person oder Stelle Abhilfemaßnahmen vor, die von einem externen unabhängigen Rechnungsprüfer bewertet wurden oder die aufgrund eines Beschlusses einer nationalen Behörde oder einer Behörde der Union als ausreichend erachtet werden.
(11)Der zuständige Anweisungsbefugte revidiert — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der überarbeiteten Empfehlung des Gremiums nach Artikel 145 — von Amts wegen oder auf Ersuchen einer ausgeschlossenen in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverzüglich seine Entscheidung zum Ausschluss dieser Person oder Stelle, sofern diese ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, oder neue Sachverhalte eingebracht hat, mit denen sie nachweisen kann, dass die Ausschlusssituation nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht.
(12)In dem in Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verlangt der zuständige Anweisungsbefugte, dass der Bewerber oder Bieter eine Stelle oder einen Unterauftragnehmer, deren bzw. dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will und die bzw. der sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, ersetzt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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