Art. 135 – Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge werden im Einklang mit Titel X gewährt, soweit sie in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.
(2)Sofern Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden, können sie im Einklang mit den Titeln VI oder VIII gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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