Art. 132 – Aussetzung, Kündigung und Kürzung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Stellt sich heraus, dass ein Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann jegliche erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das OLAF unverzüglich von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
(2)Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, so ergreift der zuständige Anweisungsbefugte — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) Verweigerung des Eingangs der rechtlichen Verpflichtung oder Einstellung der Preisvergabe; b) Aussetzung der Zahlungen oder der Durchführung; c) Aussetzung der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung; d) gegebenenfalls die Kündigung der rechtlichen Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger.
(3)Der zuständige Anweisungsbefugte kann Zahlungen oder die Durchführung oder die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen, wenn a) sich herausstellt, dass die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug oder eine Verletzung von Pflichten vorlag; b) es erforderlich ist, zu überprüfen, ob mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten tatsächlich vorlagen; c) Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten die Zuverlässigkeit oder Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle einer Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge infrage stellen. Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, der Betrug oder eine Verletzung von Pflichten nicht bestätigt, werden die Umsetzung bzw. die Zahlungen bzw. die Durchführung baldmöglichst wiederaufgenommen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und c genannten Fällen die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.
(4)Über die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen hinaus kann der zuständige Anweisungsbefugte die Finanzhilfe, den Preis, den im Rahmen der Beitragsvereinbarung gewährten Beitrag, die nichtfinanzielle Zuwendung oder den im Rahmen eines Vertrags vereinbarten Preis im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten kürzen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht oder schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurden. Bei einer Finanzierung nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann der zuständige Anweisungsbefugte den Beitrag im entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn die Ergebnisse schlecht, nur teilweise oder verspätet erreicht oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden.
(5)Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 3 finden auf Antragsteller in einem Wettbewerb um Preise keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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