Art. 134 – Kontradiktorisches Verfahren und Rechtsbehelfe

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der zuständige Anweisungsbefugte stellt sicher, dass dem Teilnehmer oder Empfänger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die die Rechte des Teilnehmers oder Empfängers beeinträchtigt. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Gewährungsverfahren, es sei denn, der Teilnehmer wurde auf der Grundlage des Artikels 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c abgelehnt.
(2)Wird ein Teilnehmer oder Empfänger durch eine Maßnahme eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Rechtsakt eine Belehrung über die verfügbaren verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Akt angefochten werden kann, beizufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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