(1)Die Bedingungen für die Teilnahme an Gewährungsverfahren der Union müssen mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen oder Marktzugangsverpflichtungen der Union im Rahmen internationaler Abkommen im Einklang stehen und dürfen den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken.
(2)Soweit erforderlich und hinreichend begründet, weist die Kommission in dem in Artikel 110 genannten Finanzierungsbeschluss darauf hin, dass spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur, der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten. Ist gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 kein Finanzierungsbeschluss erforderlich, so wird dies vom zuständigen Anweisungsbefugten in den Unterlagen zum Gewährungsverfahren festgehalten.
(3)Zum Schutz der Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung kann der zuständige Anweisungsbefugte besondere Bedingungen für die Gewährungsverfahren und die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 124 festlegen. Sämtliche Bedingungen unterliegen den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und beschränken sich strikt auf das zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten erforderliche Maß. Die besonderen Bedingungen können für die Teilnahme an Gewährungsverfahren und für den gesamten Lebenszyklus der sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtung gelten und Folgendes betreffen: a) die Stelle, insbesondere die Kriterien für den Zugang zum Verfahren oder für die Förderfähigkeit auf der Grundlage des Niederlassungslandes der Teilnehmer, einschließlich des Auftragnehmers oder Begünstigten und der verbundenen Stellen und etwaiger Unterauftragnehmer, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Kontrolle über einen dieser Teilnehmer durch öffentliche oder private Stellen eines Drittlands; b) die Tätigkeit, insbesondere in Bezug auf das Ursprungsland der Ausrüstungen, Waren, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie in Bezug auf den Erfüllungsort, der auf die Mitgliedstaaten beschränkt werden kann; c) zusätzliche Sicherheitsanforderungen für die Stellen und Tätigkeiten, insbesondere Bedingungen auf der Grundlage einer Bewertung des Sicherheitsrisikos der Ausrüstungen, der Waren, der Lieferungen oder der Dienstleistungen, des Herstellers, des Auftragnehmers, des Begünstigten, der verbundenen Stellen oder der etwaigen Unterauftragnehmer.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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