(1)Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem und unterhält es.
Dieses System soll Folgendes erleichtern: a) die Früherkennung von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen; b) den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, auf die eine der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen zutrifft; c) die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger gemäß Artikel 140.
(2)Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem findet im Hinblick auf die direkte und indirekte Mittelverwaltung Anwendung auf a) Teilnehmer und Empfänger; b) Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer von Auftragnehmern; c) jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 157 Absatz 4 auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 158 Absatz 7 ausführt; d) Garantiegeber; e) Teilnehmer oder Empfänger, zu denen Haushaltsmittel gemäß Artikel 63 ausführende Stellen von den Mitgliedstaaten in Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelte Informationen gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt haben; f) Sponsoren gemäß Artikel 26; g) wirtschaftliche Eigentümer und jedes verbundene Unternehmen der ausgeschlossenen Stelle nach Artikel 138 Absatz 6; h) natürliche Personen im Sinne des Artikels 138 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c; i) jede Person oder Stelle, die Mittel in irgendeiner Form erhält, einschließlich nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung oder Darlehen oder beidem, wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird; in diesem Fall gilt Artikel 138 Absatz 2.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe i zählen zu den Personen oder Stellen, die Mittel erhalten, die Endempfänger von Mitteln, die Auftragnehmer, die Unterauftragnehmer und die wirtschaftlichen Eigentümer.
Dies gilt unbeschadet des Artikels 157 Absatz 7 und der Bestimmungen in Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen im Falle von Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, wenn der Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführt wird.
Im Falle der geteilten Mittelverwaltung gilt das Ausschlusssystem für a) jede Person oder Stelle, die eine Finanzierung im Rahmen eines im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programms beantragt, die für eine solche Finanzierung ausgewählt wurde oder eine solche Finanzierung erhält; b) Stellen, deren Kapazitäten die unter Buchstabe a genannte Person oder Stelle in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer einer solchen Person oder Stelle; c) wirtschaftliche Eigentümer und jedes verbundene Unternehmen der ausgeschlossenen Stelle nach Artikel 138 Absatz 6;
(3)Die Entscheidung über die Aufnahme von Informationen über eine Früherkennung von Risiken gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger wird vom zuständigen Anweisungsbefugten getroffen.
Informationen im Zusammenhang mit solchen Entscheidungen werden in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank gespeichert.
Werden solche Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 138 Absatz 5 getroffen, so müssen die in der Datenbank gespeicherten Angaben die Informationen über die in jenem Absatz genannten Personen enthalten.
(4)Der Entscheidung über den Ausschluss von in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Personen oder Stellen oder über die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger wird eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder in den Ausschlusssituationen nach Artikel 138 Absatz 1 eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 3 eine vorläufige rechtliche Bewertung durch das in Artikel 135 genannte Gremium zugrunde gelegt, damit eine zentrale Bewertung solcher Situationen gewährleistet ist.
Liegt einer der in Artikel 143 Absatz 1 genannten Fälle vor, so lehnt der zuständige Anweisungsbefugte einen Teilnehmer in einem konkreten Gewährungsverfahren ab.
Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 7 kann der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über den Ausschluss eines Teilnehmers oder Empfängers und/oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger und eine Entscheidung über die Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung gemäß Artikel 138 Absatz 3 nur dann treffen, wenn er zuvor eine Empfehlung des in Artikel 142 genannten Gremiums eingeholt hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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