Art. 139 – Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Ein Teilnehmer erklärt, ob eine der in Artikel 138 Absatz 1 und in Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft und ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 138 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffen hat.
Ein Teilnehmer erklärt ferner, ob eine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Ausschlusssituationen auf die folgenden Personen oder Stellen zutrifft: a) natürliche oder juristische Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Teilnehmers angehören oder die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf diesen Teilnehmer haben; b) wirtschaftliche Eigentümer des Teilnehmers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849.
Der Teilnehmer oder Empfänger unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich über alle Änderungen der Situationen gemäß der Erklärung.
Der Bewerber oder Bieter legt gegebenenfalls die gleichen Erklärungen wie die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vor, die von einem Unterauftragnehmer oder einer anderen Stelle unterschrieben sind, falls er dessen/deren Kapazitäten in Anspruch nehmen will.
Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erklärungen nicht, wenn solche Erklärungen bereits für die Zwecke eines anderen Gewährungsverfahrens vorgelegt wurden, sofern sich die Situation nicht geändert hat und die Ausstellung der Erklärungen nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei Finanzhilfen von sehr geringem Wert und Verträgen von sehr geringem Wert, der unter den in Artikel 2 Nummer 75 und Anhang I Nummer 14.4 genannten Beträgen liegt, auf die Anforderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 verzichten.
(2)Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legt der Teilnehmer, der Unterauftragnehmer oder die Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten Folgendes vor: a) geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf ihn/sie zutrifft; b) Auskunft über die natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Teilnehmers sind oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben — einschließlich Personen und Stellen innerhalb der Eigentums- oder Kontrollstrukturen sowie wirtschaftlicher Eigentümer —, sowie geeignete Nachweise dafür, dass sich keine dieser Personen in einer der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen befindet; c) geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Teilnehmers haften.
(3)Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegebenenfalls und in Einklang mit dem nationalen Recht als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Ausschlusssituationen zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Teilnehmer oder die Stelle niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums akzeptieren, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des Landes der Niederlassung ausgestellte Bescheinigung neueren Datums akzeptieren.
Werden derartige Bescheinigungen in dem Land der Niederlassung nicht ausgestellt, kann der Teilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.
(4)Der zuständige Anweisungsbefugte sieht von der Anforderung an einen Teilnehmer oder an eine in Absatz 2 genannte Stelle zur Vorlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise ab, a) wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann; b) wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt, dass alle vorgelegten Dokumente nach wie vor gültig sind und die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt; c) wenn er anerkennt, dass es materiell unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen.
(5)Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder auf Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71.
Soweit im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien Vorschriften und Verfahren fehlen, die den in Artikel 157 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten völlig gleichwertig sind, legen die Endempfänger und Finanzmittler der Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen oder in einer Situation befinden, die nach der gemäß Artikel 157 Absatz 4 durchgeführten Bewertung als gleichwertig gilt.
Werden Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt, so legen die Endempfänger den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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