Art. 133 – Führung von Aufzeichnungen sowie Aktualisierung von Postanschriften und elektronischen Adressen durch die Empfänger

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen und Belege, einschließlich statistischer Aufzeichnungen sowie sonstiger zur Finanzierung gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des Restbetrags oder — falls keine solche Zahlung erfolgt — nach dem Vorgang in elektronischer Form auf. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60 000 EUR handelt.
(2)Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind. Bei Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, gilt die Pflicht zur Aufbewahrung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger von jenen Untersuchungen unterrichtet wurde.
(3)Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. Sind sie in elektronischer Form vorhanden, so sind keine Originale erforderlich, wenn solche Unterlagen die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen, um als dem Original gleichwertig und für Prüfungszwecke zuverlässig zu gelten.
(4)Die Empfänger teilen dem Anweisungsbefugten jede Änderung ihrer Postanschrift und elektronischen Adresse mit. Diese Verpflichtung besteht während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Zahlung des Restbetrags oder — falls keine solche Zahlung erfolgt — nach dem Vorgang. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60 000 EUR handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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