(1)Die Kommission kann Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen erstellen, die einer langfristigen Zusammenarbeit mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten dienen. Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen werden, unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c dieses Artikels, mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens überprüft. Im Rahmen solcher Vereinbarungen können Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden.
(2)Der Zweck einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung besteht darin, die Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu unterstützen, indem die Vertragsbedingungen der Zusammenarbeit stabil gestaltet werden. In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung werden die Formen der finanziellen Zusammenarbeit festgelegt; ferner enthält sie die Verpflichtung, dass in den speziellen im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung geschlossenen Vereinbarungen Vorkehrungen für die Überwachung der Erreichung spezifischer Ziele festgelegt werden. Darüber hinaus wird in diesen Vereinbarungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung angegeben, ob die Kommission auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder der Begünstigten zurückgreifen kann; dies gilt auch für Prüfverfahren.
(3)Mit Blick auf die Kosten-Nutzen-Optimierung von Prüfungen und zur Erleichterung der Koordinierung können Prüf- oder Kontrollvereinbarungen mit Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten geschlossen werden. Diese Vereinbarungen lassen die Artikel 127 und 129 unberührt.
(4)Bei Rahmenfinanzpartnerschaften, die mit Einzelfinanzhilfen umgesetzt werden, gilt Folgendes: a) In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird über die in Absatz 2 genannten Aspekte hinaus Folgendes festgelegt: i) die Art der vorgesehenen Maßnahmen oder Arbeitsprogramme, ii) das Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Titels VIII; b) die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Einzelfinanzhilfevereinbarung müssen als Ganzes die Anforderungen des Artikels 204 erfüllen; c) die Laufzeit der Rahmenfinanzpartnerschaft darf außer in hinreichend begründeten Fällen, die in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht klar anzugeben sind, vier Jahre nicht überschreiten; d) die Rahmenfinanzpartnerschaft wird unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller umgesetzt; e) die Rahmenfinanzpartnerschaft ist in Bezug auf Planung, vorherige Bekanntmachung und Vergabe einer Finanzhilfe gleichgestellt; f) Einzelfinanzhilfen auf der Grundlage einer Rahmenfinanzpartnerschaft unterliegen den in Artikel 38 genannten Verfahren der nachträglichen Bekanntmachung.
(5)In einer mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann die Berücksichtigung der Systeme und Verfahren des Begünstigten gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen werden, wenn diese Systeme und Verfahren gemäß Artikel 157 Absätze 2, 3 und 4 bewertet wurden. In diesem Fall findet Artikel 199 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Sofern die in Artikel 157 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verfahren des Begünstigten zur Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte von der Kommission positiv bewertet wurden, finden die Artikel 207 und 208 keine Anwendung.
(6)Im Falle der mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in Artikel 201 genannte Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Die Kommission kann auf eine von anderen Gebern durchgeführte gleichwertige Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zurückgreifen.
(7)Im Falle der mit Beitragsvereinbarungen umgesetzten Rahmenfinanzpartnerschaften müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Beitragsvereinbarung als Ganzes die Anforderungen des Artikels 129 und des Artikels 158 Absatz 7 erfüllen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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