Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Antragsteller“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen eines Gewährungsverfahrens bei Finanzhilfen, eines Gewährungsverfahrens bei nichtfinanziellen Zuwendungen oder eines Wettbewerbs um Preise einen Antrag eingereicht hat;
2.„Antragsunterlage“ ein Angebot, einen Teilnahmeantrag, einen Antrag im Rahmen eines Aufrufs zur Interessenbekundung, einen Finanzhilfeantrag, einen Antrag auf eine nichtfinanzielle Zuwendung oder einen Antrag im Rahmen eines Wettbewerbs um Preise;
3.„Gewährungsverfahren“ ein Vergabeverfahren, ein Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Wettbewerb um Preise, ein Gewährungsverfahren bei einer nichtfinanziellen Zuwendung oder ein Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen oder Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen;
4.„Basisrechtsakt“ den Rechtsakt — soweit es sich nicht um eine Empfehlung oder Stellungnahme handelt —, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet und bei dem es sich um einen der folgenden Rechtsakte handeln kann: a) eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder b) eine der in Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V EUV;
5.„Begünstigter“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;
6.„Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform“ einen Kooperationsrahmen, der zwischen der Kommission und Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eingerichtet wird, um nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Haushalt und rückzahlbare Formen Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von Finanzinstituten und Investoren des Privatsektors zu kombinieren;
7.„Haushaltsvollzug“ die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Haushaltsmitteln nach den in Artikel 62 vorgesehenen Methoden;
8.„Mittelbindung“ den Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die Haushaltsmittel vormerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können;
9.„Haushaltsgarantie“ ein Instrument, mit dem die Union ein Maßnahmenprogramm unterstützt, indem sie eine unwiderrufliche und bedingungslose finanzielle Verpflichtung in den Haushaltsplan einstellt, die herangezogen werden kann, falls während der Durchführung des Programms ein bestimmtes Ereignis eintritt, und die während der Laufzeit der im Rahmen des unterstützten Programms eingegangenen Verpflichtungen gültig bleibt;
10.„Immobilientransaktion“ einen Vertrag, der Kauf, Tausch, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien umfasst; ein solcher Vertrag umfasst sowohl bestehende Gebäude als auch Gebäude vor Fertigstellung, sofern der Bewerber eine gültige Baugenehmigung dafür erlangt hat; er umfasst keine gemäß den Spezifikationen des öffentlichen Auftraggebers entworfenen Gebäude, die von Bauaufträgen abgedeckt sind;
11.„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
12.„zentrale Beschaffungsstelle“ einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und, je nach Sachlage, Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;
13.„Überprüfung“ die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahmen- oder Ausgabenvorgangs;
14.„Konzessionsvertrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 177 und 181, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu beauftragen (im Folgenden „Konzession“) und bei dem a) die Vergütung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht; b) mit der Vergabe des Konzessionsvertrags das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer übergeht, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann: Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die betreffenden Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können;
15.„Bildungsphase“ den Zeitraum der Einzahlung der Gesamtdotierung in den gemeinsamen Dotierungsfonds;
16.„Eventualverbindlichkeit“ eine potenzielle finanzielle Verpflichtung, die je nach Ergebnis eines künftigen Ereignisses entstehen könnte;
17.„Auftrag“ bzw. „Vertrag“ einen öffentlichen Auftrag bzw. einen Konzessionsvertrag oder, in Bezug auf Titel VIII, einen Unterauftrag bzw. einen von einem Begünstigten geschlossenen Kaufvertrag;
18.„Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem ein öffentlicher Auftrag unterzeichnet wurde;
19.„Beitragsvereinbarung“ eine mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii ausführen, geschlossene Vereinbarung;
20.„Kontrolle“ jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und deren Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters von Programmen und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben; Kontrollen können verschiedene Überprüfungen sowie die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele umfassen;
21.„Gegenpartei“ die Vertragspartei, der eine Haushaltsgarantie gewährt wird;
22.„Krise“ a) eine Situation, bei der die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskaliert oder dass ein Land oder an es angrenzende Länder und Gebiete destabilisiert werden; b) eine Situation als Folge von Naturkatastrophen, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit der Gesundheit von Mensch und Tier, mit Krisensituationen im Bereich der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit und mit Gefahren für die weltweite Gesundheit wie Epidemien und Pandemien, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten kann;
23.„Aufhebung“ einen Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die zuvor durch eine Mittelbindung erfolgte Vormerkung von Mitteln vollständig oder teilweise aufhebt;
24.„dynamisches Beschaffungssystem“ ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung allgemein auf dem Markt verfügbarer Leistungen;
25.„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Stelle oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet;
26.„Beteiligungsinvestition“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann;
27.„Europäisches Amt“ eine von der Kommission oder von der Kommission zusammen mit einem oder mehreren anderen Unionsorganen geschaffene Verwaltungsstruktur, die spezifische bereichsübergreifende Aufgaben wahrnimmt;
28.„bestandskräftige Verwaltungsentscheidung“ eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem geltenden Recht endgültig und bindend ist;
29.„finanzieller Vermögenswert“ jeden Vermögenswert in Form eines Geldbetrages, einer Beteiligungsinvestition bei einer öffentlich oder privat geführten Stelle oder eines vertraglichen Anspruchs, einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einer solchen Stelle zu erhalten;
30.„Finanzierungsinstrument“ eine aus dem Haushalt finanzierte Maßnahme der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Garantien oder anderen Risikoteilungsinstrumenten annehmen kann und die gegebenenfalls mit anderen Formen finanzieller Unterstützung, mit Fonds unter geteilter Mittelverwaltung oder Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kombiniert werden kann;
31.„finanzielle Verbindlichkeit“ eine vertragliche Verpflichtung, einer anderen Stelle einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu transferieren;
32.„drittstaatliche Subvention“ eine finanzielle Zuwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560, die von einem Drittland geleistet wird und die unter die Beschreibung in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung fällt;
33.„Rahmenvertrag“ einen öffentlichen Auftrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelverträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und, falls zutreffend, die in Aussicht genommene Menge;
34.„Gesamtdotierung“ den Gesamtbetrag der Mittel, die für die gesamte Laufzeit einer Haushaltsgarantie oder eines finanziellen Beistands für ein Drittland für erforderlich erachtet werden; der Betrag ergibt sich durch Anwendung der in Artikel 214 Absatz 1 genannten Dotierungsquote auf den Betrag der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland, der im in Artikel 213 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Basisrechtsakt genehmigt wurde;
35.„Finanzhilfe“ einen Finanzbeitrag in Form einer Zuwendung; wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel VIII;
36.„Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten insgesamt oder teilweise zu übernehmen oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Garantiefall zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall;
37.„Garantie auf Abruf“ eine Garantie, die vom Garantiegeber unabhängig von etwaigen Mängeln bei der Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Verpflichtung auf Aufforderung der Gegenpartei zu leisten ist;
38.„Sachleistung“ eine nichtfinanzielle Ressource, die einem Begünstigten von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird;
39.„rechtliche Verpflichtung“ eine Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die zu einer darauf folgenden Zahlung sowie der Erfassung der durch eine Mittelbindung gedeckten Ausgabe oder der Verpflichtung zu einer nichtfinanziellen Zuwendung führt und zu der auch spezielle Vereinbarungen und Verträge zählen, die auf der Grundlage von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen geschlossen werden;
40.„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag, der den förderfähigen Endbegünstigten bereitgestellt wird, und dem Betrag des Unionsbeitrags;
41.„Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass ein finanzieller Vermögenswert, der in dem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten wird, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne erheblichen Verlust veräußert werden kann;
42.„Darlehen“ eine Vereinbarung, durch die der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen, und in deren Rahmen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen;
43.„Finanzhilfe von geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 60 000 EUR nicht übersteigt;
44.„mitgliedstaatliche Organisation“ eine Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt oder um eine Körperschaft des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist und der von dem Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden;
45.„Haushaltsvollzugsart“ jede der in Artikel 62 genannten Haushaltsvollzugsarten, und zwar direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung und geteilte Mittelverwaltung;
46.„von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme“ jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden;
47.„Mehrquellenbeschaffung“, eine Auftragsvergabe, bei der zwischen mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 gleichzeitig mehrere schriftliche Verträge geschlossen werden sollen, um mehrere Auftragnehmer gleichzeitig mit der Ausführung identischer oder nahezu identischer Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen zu betrauen;
48.„Multiplikatoreffekt“ den Quotienten aus der von förderfähigen Endempfängern getätigten Investition und dem Betrag des Unionsbeitrags;
49.„nichtstaatliche Organisation“ eine von staatlichen Stellen unabhängige gemeinnützige Freiwilligenorganisation, bei der es sich weder um eine politische Partei noch um eine Gewerkschaft handelt;
50.„Output“ die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Leistungen, die durch die Maßnahme erbracht werden;
51.„Teilnehmer“ einen Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren, einen Antragsteller in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder in einem Gewährungsverfahren bei nichtfinanziellen Zuwendungen, einen Sachverständigen in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einen Antragsteller in einem Wettbewerb um Preise oder eine Person oder Stelle, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c teilnimmt;
52.„mutmaßlich erfolgreicher Bieter“ jeden erstplatzierten Bieter in einem Vergabeverfahren, der weiteren Kontrollen unterzogen wird und Belege bezüglich Ausschluss- und/oder Eignungskriterien einreichen muss, damit der Evaluierungsausschuss ihn als erfolgreichen Bieter vorschlagen kann; ist im Gewährungsverfahren vorgesehen, den Auftrag an mehrere Bieter zu vergeben, dann bezeichnet „mutmaßlich erfolgreicher Bieter“ so viele Bieter ab dem erstplatzierten Bieter rangabwärts, wie Aufträge vergeben werden sollen.
53.„Preis“ einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Beitrag; wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel IX;
54.„Auftragsvergabe“ den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden;
55.„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören a) die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 166, b) die Aufforderung zur Angebotsabgabe, c) die Spezifikationen der Ausschreibung, einschließlich der technischen Spezifikationen und relevanten Kriterien bzw. der Beschreibungen im Fall eines wettbewerblichen Dialogs, d) der Vertragsentwurf;
56.„kollidierende berufliche Interessen“ eine Situation, in der durch die vorherige oder aktuelle berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers seine Fähigkeit, einen Vertrag unabhängig, unparteiisch und objektiv zu erfüllen, beeinträchtigt ist;
57.„öffentlicher Auftrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 177 und 181 schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags; dazu zählen a) Immobilientransaktionen, b) Lieferaufträge, c) Bauaufträge, d) Dienstleistungsaufträge;
58.„beteiligungsähnliche Investition“ eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt und die als Verbindlichkeit — typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung oder vorrangige Beteiligung umwandelbar — ausgestaltet sein kann;
59.„Empfänger“ einen Begünstigten, einen Auftragnehmer, einen vergüteten externen Sachverständigen oder eine Person oder Stelle, die Preise, nichtfinanzielle Zuwendungen oder Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie erhält oder die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt;
60.„Rückkaufsvereinbarung“ den Verkauf von Wertpapieren gegen Bargeld mit der Vereinbarung, sie zu einem festgelegten künftigen Datum oder auf Aufforderung zurückzukaufen;
61.„Mittel für Forschung und technologische Entwicklung“ die Mittel, die entweder bei einem Titel der mit „indirekter Forschung“ oder „direkter Forschung“ verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt werden;
62.„Ergebnis“ die im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Auswirkungen der Durchführung einer Maßnahme;
63.„Risikoteilungsinstrument“ ein Finanzierungsinstrument, durch das sich zwei oder mehr Stellen — unter Umständen gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie — ein festgelegtes Risiko teilen können;
64.„Dienstleistungsauftrag“ einen Vertrag, der alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen abdecken kann;
65.„Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit;
66.„Statut“ das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;
67.„Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teils eines Auftrags oder von einem Begünstigten zur Ausführung eines Teils der mit einer Finanzhilfe kofinanzierten Aufgaben vorgeschlagen wird;
68.„Mitgliedsbeitrag“ Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten;
69.„Lieferauftrag“ einen Vertrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, und der als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen kann;
70.„technische Hilfe“ für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Evaluierungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, und zwar unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften;
71.„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;
72.„Union“ die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert;
73.„Unionsorgan“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Unionsorgan;
74.„Anbieter“ einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll;
75.„Finanzhilfe von sehr geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 15 000 EUR nicht übersteigt;
76.„Freiwilliger“ eine Person, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, unentgeltlich für eine Organisation tätig ist;
77.„ein Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
78.„Bauauftrag“ einen Vertrag über entweder a) die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen oder b) die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tätigkeiten oder c) die Erstellung eines Bauwerks, mit gleich welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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