Art. 3 – Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Bei jeder den Vollzug des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffenden Bestimmung in einem Basisrechtsakt müssen die in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachtet werden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungsgründen oder der Begründung der betreffenden Vorschläge oder Änderungen wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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