Art. 6 – Wahrung der Haushaltsgrundsätze und allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.
(2)Die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans muss ferner im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 stehen.
(3)Bei der Ausführung des Haushaltsplans stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 51 der Charta sicher und achten die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union, die für die Ausführung des Haushaltsplans maßgeblich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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