Art. 7 – Anwendungsbereich des Haushaltsplans

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt. Er umfasst a) die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die aus der Anwendung der Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden; b) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.
(2)Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel. Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen a) die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege von Berichtigungshaushaltsplänen, bereitgestellten Mittel; b) die aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragenen Mittel; c) die gemäß Artikel 15 wiedereingesetzten Mittel; d) die Mittel aus gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b erstatteten Vorfinanzierungsbeträgen; e) die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragen wurden.
(3)Vorbehaltlich des Artikels 114 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.
(4)Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Ferner decken sie die Dotierung der in Artikel 214 genannten finanziellen Verbindlichkeiten.
(5)Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 112 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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