Art. 10 – Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Als Einnahmen eines Haushaltsjahres werden in der Rechnung dieses Jahres die darin vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahres können allerdings gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorzeitig bereitgestellt werden.
(2)Die Einträge bezüglich der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) und des Bruttonationaleinkommens können nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angeglichen werden.
(3)An den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten Einträgen bezüglich Eigenmitteln können Änderungen gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 vorgenommen werden.
(4)Die Mittel für Verpflichtungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und der in Artikel 214 genannten Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten verbucht. Die in Artikel 112 Absatz 4 genannten globalen Mittelbindungen werden jedoch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht.
(5)Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember geleistet hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
(6)Abweichend von den Absätzen 5 und 6 gilt Folgendes: a) Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Jahres verbucht, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind. b) Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit Ausnahme der EGFL-Ausgaben werden — wie in den Artikeln 30 und 31 niedergelegt — zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres getätigten Ausgaben, verbucht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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