Art. 12 – Verfall und Übertragung von Mitteln

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 übertragen werden.
(2)Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr: a) Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der vorbereitenden Stufen des Verfahrens zur Mittelbindung am 31.
Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind; solche Mittel können bis zum 31.
März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31.
Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können; b) Mittel, die sich als notwendig erweisen, weil der Gesetzgeber den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31.
Dezember dieses Jahres binden konnte; solche Mittel können bis zum 31.
Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; c) Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen; d) in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte nichtgebundene Mittel für Maßnahmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden nichtgebundene Mittel der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Agrarreserve in den kommenden Haushaltsjahren für den in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung erwähnten Zeitraum und für jeden in den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Zeitraum nach 2027 zur Finanzierung der Agrarreserve übertragen.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes nimmt das betreffende Unionsorgan zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.
Übertragungen nichtgebundener Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes dürfen den Betrag der nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgenommenen Anpassung der Direktzahlungen während des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht um mehr als 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bewilligten Mittel übersteigen.
Übertragene Mittel werden den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Maßnahmen finanziert werden.
(3)Das betreffende Unionsorgan fasst seinen in Absatz 2 genannten Beschluss über die Übertragungen bis zum 15.
Februar des folgenden Haushaltsjahres.
Es unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15.
März dieses Jahres von seinem Übertragungsbeschluss.
Dabei gibt es für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
(4)Folgende Mittel werden automatisch übertragen: a) Mittel für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve und für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union; diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31.
Dezember dieses Jahres verwendet werden. b) interne zweckgebundene Einnahmen; diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31.
Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden interne zweckgebundene Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen; Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (40), der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und der Verordnung (EU) 2021/1060, die zum 31.
Dezember verfügbar sind und sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, dürfen bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden; c) externe zweckgebundene Einnahmen; diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet; das gilt nicht für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii genannten Einnahmen; bei ihnen verfallen nicht gebundene Mittel innerhalb von fünf Jahren; d) mit dem EGFL verbundene Mittel für Zahlungen infolge von Aussetzungen gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Verordnung (EU) 2021/2116.
(5)Externe zweckgebundene Einnahmen nach Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels aus der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) an bestimmten Programmen der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e werden im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) behandelt.
(6)Zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 3 übermittelt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat auch Informationen über die automatisch übertragenen Mittel, einschließlich der Angabe der entsprechenden Beträge und der Angabe der Bestimmung dieses Artikels, auf deren Grundlage der die Mittel übertragen wurden.
(7)Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.
(8)Unbeschadet des Absatzes 4 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden.
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Unionsorgane, das den Bestimmungen des Statuts unterliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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