Art. 13 – Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennten Mittel können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw., für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann.
(2)Die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten vorbereitenden Stufen, die bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein müssen, damit eine Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr erfolgen kann, sind insbesondere: a) Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein. b) Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betreffenden Dienststellen innerhalb eines jeden Unionsorgans im Hinblick auf die Annahme dieses Finanzierungsbeschlusses abgeschlossen sein.
(3)Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, im Fall von Immobilienprojekten, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats nach dem Verfall über die nach Unterabsatz 1 verfallenen Mittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13 REG_2024_2509 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 13 REG_2024_2509 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.