Art. 15 – Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Mittel, die den in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 514/2014, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/2116 genannten aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt. Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.
(2)Über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall hinaus werden die Mittel, die den aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder eingesetzt, wenn eine Bindung von Mitteln, die an den Fonds zurückübertragen werden, aus dem sie ursprünglich gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragen wurden, aufgehoben wird.
(3)Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens wieder in das zugehörige Forschungsprogramm oder in dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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