Art. 17 – Definition und Anwendungsbereich

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.
(2)Die Union und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Darlehen aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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