(1)Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die in Artikel 77 genannte Kassenführung jedoch dürfen der Rechnungsführer, — im Fall von Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD — der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.
(2)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften oder in bestimmten Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Auszahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt. Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, so zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.
(3)Zu Zwecken der in den Artikeln 82, 83 und 84 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Umrechnungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorangeht, für den der Kurs ermittelt wird.
(4)Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt belasten. Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen kann, falls zweckmäßig, der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraums herangezogen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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