(1)Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet.
(2)Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen a) spezifische zusätzliche Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, einschließlich freiwilliger Beiträge, zu Unionsprogrammen, -instrumenten und -tätigkeiten; b) Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde; c) Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (43); d) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Unionsorgan zugewiesenen eigenen Einnahmen; e) Finanzbeiträge von Drittländern oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu Tätigkeiten der Union; f) in Absatz 3 genannte interne zweckgebundene Einnahmen, insofern als sie Nebeneinnahmen der externen zweckgebundenen Einnahmen nach diesem Absatz sind; g) Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC), zu denen zählen: i) Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die JRC teilnimmt, ii) Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter, iii) Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Unionsorganen oder Kommissionsdienststellen nach Artikel 59 über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.
(3)Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen a) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in deren Auftrag durchgeführte Bauleistungen; b) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 101; c) Erlös aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von ihnen zurückerstattet werden; d) Einnahmen aus Versicherungsleistungen; e) Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken; f) Rückerstattungen an Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gemäß Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2; g) Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(4)Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie Artikel 32 übertragen.
(5)In Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.
(6)Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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