Art. 23 – Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme werden wie folgt eingezahlt: a) sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres; b) die restlichen fünf Zwölftel bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.
(2)Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig erlassen, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorangegangenen Haushaltsjahres eingezahlt.
(3)Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Kalendertagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.
(4)Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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