Art. 25 – Zuwendungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Unionsorgane können Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen sowie Schenkungen und Vermächtnissen.
(2)Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50 000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Europäische Parlament und der Rat äußern sich binnen zwei Monaten nach Eingang eines Antrags auf eine solche Genehmigung des betreffenden Unionsorgans. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so treffen die betreffenden Unionsorgane eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung. Die betreffenden Unionsorgane erläutern in ihrem Antrag an das Europäische Parlament und den Rat die Folgekosten, die sich aus der Annahme der Zuwendungen an die Union ergeben.
(3)Ungeachtet Absatz 2 kann die Kommission bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände jedwede Sachzuwendung unabhängig von deren Wert zugunsten der Union annehmen, wenn eine solche Zuwendung im Rahmen der humanitären Hilfe, zur Unterstützung von Soforthilfemaßnahmen, im Rahmen von Katastrophenschutzeinsätzen oder für Hilfen in Krisensituationen gewährt wird. Die Kommission kann eine solche Zuwendung unter folgenden Umständen annehmen: a) die Annahme ist mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz vereinbar; b) sie führt nicht zu einem Interessenkonflikt; c) sie schadet dem Ansehen der Union nicht; d) sie beeinträchtigt die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten nicht und droht sie auch nicht zu beeinträchtigen; e) der Geber befindet sich zum Zeitpunkt der Annahme nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank registriert. Der Geber legt die in Artikel 139 genannte Erklärung vor. Der zuständige Anweisungsbefugte unterbreitet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen über alle Fälle, in denen die Kommission eine Zuwendung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angenommen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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