Art. 28 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
(2)Die Kommission und die anderen Unionsorgane können vorbehaltlich der besonderen Bedingungen der Artikel 29 bis 32 Mittel innerhalb des Haushaltsplans übertragen. Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen sind. Die Berechnung der in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Obergrenzen erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel. Der für die Zwecke der Berechnung der in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Obergrenzen zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen, werden nicht berücksichtigt. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 werden sachdienliche, ausführliche Belege beigegeben, die über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Haushaltslinien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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