Art. 27 – Salden und Wechselkursdifferenzen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden: a) Vertragsparteien oder Begünstigten auferlegte Strafen; b) Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen; c) Vorfinanzierungszinsen; d) Anpassungen aufgrund zu Unrecht gezahlter Beträge. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Anpassungen können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden. Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.
(2)Die Kosten der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.
(3)Die Kosten der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden: a) mit ihrem Betrag ohne Steuern; b) mit ihrem Betrag einschließlich Steuern. In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.
(4)Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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