Art. 26 – Unternehmenssponsoring

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)„Unternehmenssponsoring“ bezeichnet eine Vereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person Veranstaltungen oder Aktivitäten zu Werbezwecken oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung mittels Sachleistungen sponsert.
(2)Auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften, die sie auf ihren jeweiligen Websites veröffentlichen, können Unionsorgane und -einrichtungen in Ausnahmefällen Unternehmenssponsoring annehmen, vorausgesetzt, a) die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz werden auf allen Stufen des Verfahrens zur Annahme von Unternehmenssponsoring gebührend berücksichtigt; b) es trägt zu einem positiven Bild der Union bei und ist direkt mit dem Kernziel der Veranstaltung oder einer Aktivität verbunden; c) es entsteht dadurch weder ein Interessenkonflikt noch handelt es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung; d) die Veranstaltung oder Aktivität wird nicht ausschließlich durch Unternehmenssponsoring finanziert; e) die Gegenleistung für das Unternehmenssponsoring beschränkt sich darauf, die Marke oder den Namen des Sponsors in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken; f) der Sponsor befindet sich zum Zeitpunkt des Sponsoringverfahrens nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der in Artikel 144 Absatz 1 genannten Datenbank registriert.
(3)Übersteigt der Wert des Unternehmenssponsorings 5 000 EUR, so muss der Sponsor in einem öffentlichen Register eingetragen sein, aus dem die Art der gesponserten Veranstaltung oder Aktivität hervorgeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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