Art. 24 – Zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen: a) Im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) geschaffen, bei der der Gesamtbetrag des Beitrags jedes einzelnen EFTA-Staates für das Haushaltsjahr verbucht wird. b) Im Ausgabenplan werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Haushaltslinien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt und Informationen zum geschätzten Betrag der Beteiligung jedes einzelnen EFTA-Staates einbezogen.
(2)Gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden für die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum EWR-Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigten Beträge der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen eingesetzt.
(3)Die Verwendung der Einnahmen aus dem Finanzbeitrag der EFTA-Staaten wird getrennt überwacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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